Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma BETON.GOLD GmbH & Co. KG

 

1.Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.

 

2.Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird.

 

3.Zum Zustandekommen eines Maklervertrages nach diesen Geschäftsbedingungen genügt die Annahme unserer Maklerdienste oder unserer Angebotsangaben sowie Auswertung von uns gegebener Nachweise.

 

4.Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtlichen Mitteilungen und Unterlagen unsererseits streng vertraulich zu behandeln. Erlangt ein Dritter durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung Kenntnis von unseren Mitteilungen, oder auch     nur der Adresse, und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil, hat der Auftraggeber die   vereinbarte Maklergebühr an uns zu zahlen, ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf.

 

5.Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Diese Zustimmung ist schriftlich festzuhalten. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.

 

6.Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und alle Unterlagen – soweit zur Durchführung des Auftrages bestimmt – vertraulich behandeln.

 

7.Vorbehaltlich der Zustimmung, dürfen wir auf Anfrage die Namen der jeweiligen Eigentümer bekannt geben.

 

8.Bei Vertragsabschluss haben wir Anspruch auf Anwesenheit und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.

 

9.Sollte dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages im Vorfeld bekannt sein, muss er uns dies binnen einer Woche nach Erhalt, unter Beifügung des Nachweises, schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich der Auftraggeber auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.

 

10.Bei Alleinaufträgen ist eine eventuelle frühere Objektkenntnis des Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen Geschäftsbedingungen an uns zu entrichten.

 

11.Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

 

12.Weitere Objektangebote dürfen durch uns bis auf Widerruf zugesandt werden. Für alle künftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen Bedingungen.

 

13.Provisionsanspruch:
Der Provisionsanspruch ist am Tag des Zustandekommens vom rechtswirksamen Hauptvertrag (Kauf-, Miet-, oder sonstiger Vertrag) verdient und fällig. Er ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

 


14.Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:

a.)Bei Kaufverträgen:  3% (bei einem Objektwert unter EUR 51.130,00 beträgt die Mindestprovision EUR 1.534,00).
b.)Bei Miet-/ Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Bruttomiete abzüglich Energiekosten:
- Im privaten Bereich zwei Monatsmieten; im gewerblichen Bereich drei Monatsmieten.
- Im Übrigen gelten die ortsüblichen Provisionssätze.

 

15.Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich fällig. Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit verbundenen Nebenabreden zugrunde gelegt.

 

16.Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte prozentuale Vergütung aus dem letztlich erzielten Kaufpreis.
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.
Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig sind.

 

17.Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten/ Verwandte/ Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.

 

18.Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.

 

19.Schadensersatzansprüche sind gegenüber uns, unseren gesetzlichen Vertretern und unseren Erfüllungsgehilfen – mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns – ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf die Informationen Dritter stützen, können wir keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein eventueller Zwischenverkauf und oder eine Zwischenvermietung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anderweitige Abmachungen erlangen nur durch schriftliche Bestätigung des Maklers Gültigkeit.

 

20.Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber uns beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für uns zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

 

21.Sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist, für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche, als Gerichtsstand der Firmensitz des Auftragnehmers vereinbart.

 

22.Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.